Satzung & Ehrenordnung des KSV „Rheinstrom“ Konstanz e.V.

Satzung des KSV „Rheinstrom“ Konstanz e.V., Abteilung Boxen

(1) Name des Vereins

Der Verein führt den Namen – KSV „Reinstem“ Konstanz e.V.
Sitz des Vereins: Winterersteig 19, 78462 Konstanz.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Konstanz unter der Nummer 93 eingetragen.

(2) Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes, der sportlichen Jugendarbeit, sowie der Geselligkeit. Der Vereinszweck ist verwirklicht, insbesondere durch abhalten von Training und Unterhaltung von Mannschaften und Gruppen in den Sportarten: Ringen-Gymnastik-Boxen-Freizeitsport für Frauen, Männer, Jugend, sowie durch die Errichtung des Vereinsheimes.

(3) Grundsätze

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Im Vereinsheim erwirtschaftete Gewinne werden ausnahmslos der Jugendarbeit und dem Sportbetrieb zugeführt.

(4) Haushaltsmittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Ausser den zweckgebundenen Zuschüssen der Sportbünde, erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(5) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins darf jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und darüber hinaus denen, der den einzelnen Sportarten übergeordneten Verbände. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche Mitglieder haben kein aktives Wahlrecht und sind nicht wählbar.
Jugendmitglieder sind im Alter von 7-18 Jahren.

(6) Rechte der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder sind voll stimmberechtigt und wählbar. Alle ordentlichen-, Ehren und Jugendmitglieder haben das Recht am – vom Verein durchgeführten – Training teilzunehmen. Sie sind berechtigt an allen offenen Veranstaltungen teilzunehmen und wenn diese eintrittspflichtig sind, die entsprechenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Sie sind ebenso berechtigt die Vergünstigungen im Vereinsheim in Anspruch zu nehmen.

(7) Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet den Verein zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Sie haben ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und unaufgefordert nachzukommen.

(8) Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt immer rückwirkend auf den Beginn des angefangenen Quartals. Sie erlischt: Durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Die Kündigung kann nur zu Jahresende erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich und eingeschrieben beim Vorstand eingehen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden und zwar wegen:

a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes
c) eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen

(9) Mitglieder mit Sonderrechten

 Der Verein hat Mitglieder mit Sonderrechten. Diese sind:

a) Ehrenmitglieder
b) Fördernde Mitglieder

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Fördernde Mitglieder können nur Vergünstigungen im Vereinsheim in Anspruch nehmen. Sie haben kein aktives Wahlrecht und sind nicht wählbar.

(10) Mitgliederverwaltung

Die Mitgliederverwaltung erfolgt mittels EDV.
Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

(11) Beitragswesen

Beim Vereinsbeitritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr von DM 20,- erhoben. Fördernde Mitglieder sind davon ausgenommen. Der Mitgliedsbeitrag wird gestaffelt in:

a) Schüler vom vollendeten 6. – 14. Lebensjahr
b) Jugendliche vom vollendetem 14. – 18. Lebensjahr
c) ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
d) fördernde Mitglieder Euro 12,- per anno
e) Ehrenmitglieder (beitragsfrei)

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich im voraus und ohne Aufforderung zahlbar. Bei Zahlungsverzug wird eine Bearbeitungsgebühr von DM 10,- erhoben. Alle 2 Jahre soll die Mitgliederversammlung über eine Beitragsanpassung abstimmen.

(12) Organes des Vereines

 Die Organe des Vereines sind:

1)Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand
3) Der erweiterte Vorstand

(13) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vorher. Sie muss jährlich im 1. Quartal stattfinden. Vor der Versammlung ist für das letzte Geschäftsjahr = Kalenderjahr eine Kassenprüfung durch die, von der letzten Versammlung gewählten, Kassenprüfer durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist der Versammlung vorzutragen.

(14) Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge müssen mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand vorliegen.

(15) Abstimmungen

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmenmehrheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine 213 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(16) Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(17) Wählen

Die Wahl des Vorstandes soll in geheimer Abstimmung erfolgen. Mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder kann per Akklamation gewählt werden. Funktionäre, die kraft ihres Amtes dem erweiterten Vorstand angehören wie, 1 Beisitzer Ringen, 1 Beisitzer Boxen und Jugendleiter, werden von den Fachsparten gewählt und von der Mitgliederversammlung nur noch bestätigt. Geräte-, Pressewart(in) und Vereinsheimleiter(in) werden durch den Vorstand ernannt.

(18) Der Vorstand

 Der Vorstand im Sinne Paragraph 26 BGB besteht aus 7 Personen. Und zwar:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der Hauptkassierer(in)
  3. dem Abteilungsleiter Ringen
  4. dem Abteilungsleiter Boxen
  5. dem/der Abteilungsleiter(in) Gymnastik

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden je alleine oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht aus Vorstand und dem:

  1. Beisitzer Ringen
  2. Beisitzer Boxen
  3. Trainer Ringen
  4. Trainer Boxen
  5. Jugendleiter(in)
  6. Vereinsheimleiter(in)
  7. Gerätewart
  8. Pressewart(in)

(19) Ausgabenbegrenzung

Der Vorstand ist befugt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von DM 4.000,00 (in Worten: viertausend) eigenverantwortlich zu entscheiden. Darüber hinaus muss von der Mitgliederversammlung entschieden werden.

(20) Abstimmung bei Vorstandssitzungen

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(21) Beschlussfähigkeit bei Vorstandssitzungen

Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

(22) Amtszeit

Der Vorstand und erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(23) Vorzeitiges Ausscheiden

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist in der folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmann/Ersatzfrau zu wählen, der/die bis zum Ablauf der Amtszeit das Amt weiterführt. Der Vorstand kann zwischenzeitlich bis zur folgenden Mitgliederversammlung kommissarisch einen Ersatzmann/Ersatzfrau benennen.

(24) Reisekostenregelung

Für die Reisekosten der Funktionäre hat die jeweils gültig Fassung der Reisekostenregelung des Südbadischen Ringer- bzw. Boxverbandes Gültigkeit.

(25) Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines ist nur mit einer Mehrheit von 80% der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zulässig. Der Beschluss hierzu ist in einer besonderen Mitgliederversammlung zu fassen. Liquidatoren sind die bisherigen Vorstandsmitglieder, sofern keine andere Beschlussfassung erfolgt. Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Eine Auflösung des Vereines ist ausgeschlossen, wenn sich in der Mitgliederversammlung – die darüber befindet – mindestens 7 Mitglieder entschliessen den Verein fortzuführen.

(26) Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, mit Zustimmung des Finanzamtes Konstanz, treuhänderisch an die Stadtverwaltung Konstanz mit der Auflage es zunächst für die Dauer von 2 Jahren zu verwalten und es im Falle einer Neugründung des Vereines diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Neugründung, so ist das Vereinsvermögen ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(27) Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine wirksame Regelung enthält, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.03.1993 verabschiedet. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 22.12.1978 verliert dann ihre Gültigkeit

Konstanz, den 20.03.1993
1. Vorsitzender

Ehrenordnung des KSV „Rheinstrom Konstanz“ e.V.

(1) Ehrenzeichen

Der KSV „Rheinstrom“ Konstanz verleiht an verdiente Mitglieder folgende Ehrenzeichen:

  1. Ehrennadel
  2. Ehrentitel

(2) Allgemeine Bestimmungen

 Die Ehrennadel des KSV „Rheinstrom“ Konstanz e.V. kommt in drei Stufen zur Verleihung: Bronze – Silber – Gold

Die Ehrennadel hat die Form einer Anstecknadel. Sie besteht aus einem Blattkranz, der im Inneren das Wappen der Stadt Konstanz mit der Inschrift KSV Rheinstrom Konstanz trägt. Als Grundlage zur Berechnung der Mitgliedschaft gilt:

  1. für aktive Tätigkeit vollendetes 16. Lebensjahr
  2. für Mitgliedschaft vollendetes 18. Lebensjahr

Zu jeder verliehenen Ehrennadel ist eine Urkunde auszustellen.

Die Verleihung von Ehrennadel und Ehrentitel wird jeweils in der Mitgliederversammlung vorgenommen.

(3) Verleihungsrichtlinien

a) Ehrennadel für ununterbrochene aktive Tätigkeit im KSV „Rheinstrom“:

  5 Jahre – Bronze
10 Jahre – Silber
15 Jahre – Gold

b) Ehrennadel für ununterbrochene Mitgliedschaft im KSV „Rheinstrom“:

15 Jahre – Bronze
20 Jahre – Silber
25 Jahre – Gold

c) Unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung kann für besondere Verdienste und aussergewöhnliche Leistungen auf dem Gebiet des Sportes innerhalb des KSV „Rheinstrom“ auf Antrag des Vorsitzenden die Ehrennadel auch an Nichtmitglieder verliehen werden.

(4) Ehrentitel

  Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer mindestens 25 Jahre ordentliches Mitglied im KSV „Rheinstrom ist und sich in dieser Zeit durch besondere Verdienste und aussergewöhnliche Leistungen verdient gemacht hat.

 Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens 10 Jahre ununterbrochen das Amt des 1. Vorsitzenden ausübt und sich durch besondere Verdienste und aussergewöhnliche Leistungen verdient gemacht hat und zum Zeitpunkt der Ernennung noch im Amt ist.

(5) Entscheidungsrichtlinien

Über alle vorzunehmenden Ehrungen entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei den Ehrentiteln muss die Entscheidung einstimmig sein.

(6) Schlussbestimmungen

Die Verwaltung der Ehrennadel und Urkunden liegt in den Händen des/der Kassenwart(in). Ersatzlieferungen für in den Verlust geratene Ehrennadel und Urkunden können nur gegen Erstattung der angefallenen Kosten erfolgen. Die Ehrenordnung tritt ab 20.03.1993 in Kraft.

Konstanz, den 20.03.1993
1. Vorsitzender